Wildtier gefunden – wo anrufen ?

Bei Fund eines verletzten oder verlassenen Wildtiers sind der zuständige Jagdpächter, die Polizei (110), das Ordnungsamt oder eine Wildtierstation zu informieren. Das Tier nicht eigenmächtig mitnehmen, sondern abwarten, sichern und Abstandhalten. Bei Wildunfällen ist die Polizei zwingend zu verständigen, um das Tier nicht unnötig leiden zu lassen. 

Hier sind die wichtigsten Anlaufstellen und Schritte:

  • Jagdpächter / Jagdbehörde: Zuständig für bejagbare Wildtiere (Reh, Fuchs, Hase, Wildschwein).
  • Polizei (110): Besonders nachts oder am Wochenende, um den Jagdausübungsberechtigten zu benachrichtigen.
  • Wildtierauffangstation / Wildtierhilfe: Spezialisierte Einrichtungen für Pflege und Päppeln von Wildtieren.
  • Tierarzt: Kann in akuten Fällen erste Hilfe leisten, ist aber nicht verpflichtet, Wildtiere aufzunehmen.
  • Tierschutzverein: Oft Ansprechpartner für erste Einschätzungen oder Kontaktvermittlung. 

Wichtige Hinweise:

  • Sicherheit: Verletzte Tiere können gefährlich sein (beißen, kratzen). Abstand halten!.
  • Jungtiere: Nicht jedes junge Wildtier ist verlassen. Rehkitze oder Hasen verstecken sich oft, während das Muttertier in der Nähe ist.
  • Rechtliches: Das Mitnehmen von Wildtieren kann als Jagdwilderei gelten.
  • Unfall: Bei einem Wildunfall sofort die Unfallstelle mit Warnblinker und Warnweste sichern. 

 

·        Bitte beachten Sie:

 

·        Grundsatz: Alle Wildtiere sind grundsätzlich geschützt – eine Aneignung grundsätzlich verboten !

Ausnahme: Abweichend vom generellen Besitzverbot ist es zulässig verletzte oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. (§ 45 Abs 5 BNatSchG

                                   

(5) 1 Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. 2 Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können3 Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. 4 Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. 5 Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.)