Satzung: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisverband Fulda e. V.

 

Präambel: Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form (männlich / weiblich oder weiblich / männlich).

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisverband Fulda e. V. Er hat seinen Sitz in Fulda und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Emblem des Vereins ist das Logo, welches von der Bundesvertreterversammlung festgelegt wird.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der NABU-Kreisverband Fulda ist eine in Stadt und Kreis Fulda arbeitende Organisation, deren Zweck der umfassende Schutz der Umwelt, des Naturschutzes und die Erhaltung und Pflege der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt ist.

(2) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Tierschutzes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. Erhalten, Verbessern und Wiederherstellen der Lebensgrundlagen der wildwachsenden Pflanzen und freilebenden Tierarten,

b. Fördern und Durchführen von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,

c. Erarbeiten und Durchführen von Artenschutzprogrammen für bedrohte Arten,

d. Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz,

e. Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,

f. Einwirken auf Gesetzgebung, Verwaltung, und andere Entscheidungsträger im Sinne des Naturschutzbundes Hessen.

g. Schutz und Erhaltung der wildlebenden Tiere.

h. Der NABU-Kreisverband Fulda erfüllt seine Ziele und Aufgaben auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Der NABU-Kreisverband Fulda ist die im Landkreis Fulda arbeitende Gliederung des Landesverbandes Hessen im Naturschutzbund Deutschland e. V. Er erkennt die Satzungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes an und unterstützt diese in ihrer Arbeit. 

(4) Der NABU-Kreisverband Fulda sucht die konstruktive Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Stellen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(5) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der NABU-Kreisverband Fulda ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins fremd sind oder sich durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die auf der Kreis- und Stadtebene gebildeten örtlichen Gruppen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. bilden den NABU-Kreisverband Fulda.

(7) Dem NABU-Kreisverband Fulda obliegt die Regelung der Beziehungen der örtlichen Gruppen untereinander, die Koordinierung und Organisation der satzungsgemäßen Aufgaben auf Kreisebene sowie die Pflege der Verbindung zu den übergeordneten Verbandsorganen. Weiterhin gehört zu seinen Aufgaben die Betreuung der örtlichen Gruppen auf Kreisebene, die Gründung neuer Gruppen auf Kreisebene sowie die Durchführung von Maßnahmen, die von einzelnen Gruppen allein nicht getragen werden können.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der NABU-Kreisverband Fulda setzt sich zusammen aus

     a. Natürlichen Mitgliedern b. korporativen Mitgliedern c. Ehrenmitgliedern

(2) Natürliches Mitglied ist jede natürliche Person, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des festgesetzten Beitrages verpflichtet.

(3) Korporatives Mitglied ist eine juristische Person, die sich zur Einhaltung der Satzung und zur Zahlung des vom Vorstand jeweils festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet.

(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5) Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. (Bundesverband). Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der spätestens zum 1. Oktober zum Ablauf des Jahres erklärt werden muss sowie durch Tod oder durch Ausschluss.

(7) Ein Mitglied kann nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 7 auf Antrag des Geschäftsführenden Vorstandes oder des Vorstandes des NABU-Kreisverbandes Fulda, durch Beschluss des Landesvorstandes nach Anhörung der zuständigen örtlichen Naturschutzbundgruppe mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten Landesvertreterversammlung entschieden wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Kreisverbandes zu benutzen und an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Verbandsabzeichen zu tragen.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, die den satzungsgemäßen Zielen dienen, zu stellen.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Bestimmungen dieser Satzung nachzukommen, die satzungs-gemäßen Ziele nach besten Kräften zu unterstützen, den von den Organen des Bundesverbandes, des Landesverbandes und des Kreisverbandes getroffenen Beschlüssen Folge zu leisten.

(5) Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch den Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. festgesetzt

 

§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des NABU-Kreisverbandes Fulda

Die Organe des NABU- Kreisverbandes Fulda sind:

(1) die örtlichen Gruppen des Naturschutzbundes Deutschland im Bereich des NABU-Kreisverbandes Fulda

(2) die Mitgliederversammlung des NABU-Kreisverbandes Fulda

(3) der Vorstand des NABU-Kreisverbandes Fulda

(4) der Geschäftsführende Vorstand des NABU-Kreisverbandes Fulda

 

§ 7 Örtliche Gruppen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU)

(1) Die örtlichen Gruppen sind die Basis der gesamten Vereinstätigkeit. Sie regeln ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung, der Satzung des Landesverbandes und der Satzung des Bundesverbandes. Sie führen die Bezeichnung „Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe __________________ oder Gruppe __________________ e.V. insoweit eine selbstständige Eintragung als Verein erfolgt ist. In ihren Briefbögen verwenden sie diese Bezeichnung und führen das Emblem, welches von der Bundesversammlung festgelegt wird (§1).

(2) Jede Gruppe wählt auf Grundlage der Satzung der Ortsgruppe ihren Vorstand. Dieser besteht mindestens aus:

dem Vorsitzenden

einem Stellvertreter

einem Kassenwart

Sie kann bei Bedarf weitere Mitglieder in den Vorstand wählen. Wählbar ist jedes geschäftsfähige ordentliche Mitglied und jedes geschäftsfähige Jugendmitglied.

(3) Gehören einer örtlichen Gruppe Jugendmitglieder an, können diese einen Jugendleiter wählen. Der Jugendleiter gehört dem Vorstand an.

(4) In der Mitgliederversammlung der örtlichen Gruppe hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder des Kreisverbandes bindend.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Kreisvorsitzenden vier Wochen zuvor in Textform gemäß § 126 b BGB an 5 die örtlichen Gruppen, sowie persönlich an die Mitglieder, welche nicht in örtlichen Gruppen organisiert sind, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Gesamtvorstand oder aber mehr als ein Drittel der örtlichen Gruppen beschließt oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der erschienenen Delegiertenzahl.

(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung des NABU-Kreisverbandes Fulda sind die örtlichen NABU-Gruppen im Bereich des Kreisverbandes; sie haben pro angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Das Verfahren über die Bestellung der Delegierten, die die Ortsgruppen in der Mitgliederversammlung des NABU-Kreisverbandes Fulda vertreten, regeln die Ortsgruppen in ihren Satzungen eigenständig. Mitglieder des Kreisverbandes, die nicht Mitglieder einer örtlichen Gruppe des NABU e.V. sind, wählen für den Veranstaltungstag, pro angefangene 50 Mitglieder einen Stimmberechtigten, der für die nicht in örtlichen Gruppen organisierten Mitglieder das Stimmrecht ausübt. Die Vorstandsmitglieder des Kreisverbandes sind jeweils einzeln stimmberechtigt. Die Mitgliederzahl der einzelnen Gruppen wird nach der letzten aktuellen Angabe des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. vor dem Tag der Einladung zur Mitgliederversammlung zugrunde gelegt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a. die Wahl des Vorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer

b. die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Berichtes des Kassenwartes und des Berichtes der Rechnungsprüfer

c. die Entlastung des Vorstandes

d. die Änderung der Satzung

e. die Auflösung des Vereins

(7) An den Sitzungen der Kreismitgliederversammlung können alle Mitglieder des Kreisverbandes und Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung des Bundes- und Landesverbandes teilnehmen.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur, wenn dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied verlangt wird. Wahlen werden durch einen Wahlleiter geleitet, der durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung dazu beauftragt wird. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit gefasst; das gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abweichend davon bedürfen Änderungen der Satzung einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Auflösung des Vereins vier Fünftel der Stimmen.

(9) Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen, wenn sie bei der Versammlung Berücksichtigung finden sollen. Davon abweichend entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der stimmberechtigten Stimmen in der Versammlung, über Änderungen der Tagesordnung.

(10) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende des Kreisverbandes und im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt

(11) Über die Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

• Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung

• Feststellung der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung

• Feststellung der Beschlussfähigkeit

• Form der Abstimmung

• Abstimmungs- und Wahlergebnisse

• Gefasste Beschlüsse und der Hinweis, dass sie verkündet wurden

• Ort und Datum der Versammlung

Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen allen örtlichen Gruppen und dem Landesverband zuzuleiten.

 

§ 9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

• Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes

• Den Vorsitzenden der örtlichen Gruppen oder einem oder mehreren Delegierten der örtlichen Gruppen

• Bis zu zehn sachverständigen Beisitzern

Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes für dessen Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind

a) die Regelung der Beziehungen der örtlichen Naturschutzgruppen untereinander,

b) die Mithilfe bei der Gründung oder Änderung der örtlichen Naturschutzgruppen,

c) die Organisation und Koordination der Naturschutzarbeit auf Kreisebene,

d) die Zusammenarbeit mit anderen, dem Naturschutz dienenden Stellen im Kreis,

e) die Pflege der Verbindung des Kreisverbandes und der Naturschutzbundgruppen zum Landesvorstand,

f) die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

g) die Vertretung des Landesverbandes auf Kreisebene

(3) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden des Kreisverbandes – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – geleitet. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder hat er innerhalb von vier Wochen eine Gesamtmitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Gesamtvorstandes ist beschlussfähig, unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes können Sachverständige geladen werden.

(6) Der Gesamtvorstand kann für den geschäftsführenden Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen

 

§ 10 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden des Kreisverbandes

b) bis zu zwei Stellvertretern

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei es stets der Mitwirkung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter bedarf.

(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder, Jugendmitglieder, soweit sie voll geschäftsfähig sind und Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. 8

(5) Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen.

(6) Die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes einladen. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen Umfrage bei den Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, soweit kein Vorstandsmitglied schriftlich widerspricht.

(7) Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Erfasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand die wahrzunehmenden Aufgaben einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes übertragen. Die Nachwahl findet bei der nächsten Kreismitgliederversammlung statt.

 

§ 11 Finanzwesen

(1) Die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreisverbandes erforderlichen Mittel werden durch die anteiligen Mitgliederbeiträge und durch Zuwendungen aufgebracht.

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich. Er ist für den wirtschaftlichen und sparsamen Einsatz der Vereinsgelder verantwortlich.

(3) Der Kassenwart verwaltet die Kasse und die Konten des Kreisverbandes, führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vereinsvermögen und sammelt die Belege.

(4) Die Prüfung der Kasse erfolgt jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer. Sie haben nach Abschluss ihrer Prüfung vor dem zuständigen Verbandsorgan den Prüfbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer des Kreisverbandes sind berechtigt, Einsicht in die Kassenführung der nachgeordneten Organe zu nehmen. 9

(5) Kassenprüfer dürfen einmal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit liegt so, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Wahl eines anderen ersetzt wird.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Ausübung aller Ämter nach dieser Satzung erfolgt ehrenamtlich. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder können in nachgewiesener Höhe ersetzt werden. Vorstandsmitglieder und Funktionsträger können für ihre grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe wird durch einen Vorstandsbeschluss festgelegt.

(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach namentlicher Abstimmung bzw. geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem der anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.

(3) Wird einem Amtsinhaber bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen, endet die Amtszeit mit Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des NABU-Kreisverbandes Fulda kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von Vierfünfteln der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des NABU-Kreisverbandes Fulda oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Kreisvorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

 

§ 14 Änderungen

Diese Satzung kann nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der gültigen Stimmen bei einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden.

 

§ 15 Vorbehalte

Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Hessen e.V.

 

§ 16 Aufhebung alter Satzungen

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 17. Dezember 2014, die mit Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda ihre Gültigkeit verliert.

 

Fulda, den 14.09.2016 (Vorsitzender NABU- Kreisverband Fulda e.V. - Volker Strauch)

 

Diese Satzung ist am 14.September 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie wurde durch den NABU-Landesverband Hessen bestätigt und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft